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Wohnung renoviert / unrenoviert 3

g) Dreiseitige Vereinbarung zwischen Vormieter / Mieter / Ver- mieter

Möglich ist es ferner, dass der Mieter Einrichtungsgegenstände vom Vormieter erwirbt und als Ausgleich die vom Vormieter geschuldeten Schönheitsreparaturen vornimmt. Hieran muss der Vermieter neuerdings mitwirken, da anderenfalls rechtlich eine unrenovierte Wohnung übergeben wird. Es muss eineVereinbarung zwischen Vormieter / Mieter und Vermieter geschlossen werden, nach der der Vormieter dem VermieterEinrichtungsgegenstände überlässt, der Vermieter im Gegenzug dem Vormieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen erlässt. Diese Einrichtungsgegenstände übergibt der Vermieter wiederum dem Neumieter, der dafür wiederum dieSchönheitsreparaturen durchführt. Zu beachten ist jedoch, dass auch hier die Angemessenheit zu wahren ist.

h) Unrenoviert übergebene Wohnung

Bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung ist bei fehlendem angemessenem Ausgleich die Überwälzung unwirksam. Ist die Wohnung bei Übergabe unrenoviert und auch aktuell renovierungsbedürftig, so ist dieser Zustand als vertragsgemäß anzusehen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter gemäß der gesetzlichen Regelung. Anders ist dies jedoch, sofern die Wohnung nicht renoviert aber noch nicht akut reno- vierungsbedürftig ist. Dann muss der Vermieter zumindest den Zustand, der bei Übergabe vorlag, wiederherstellen, da sich der anfänglich noch ansehnliche Zustand durch den Gebrauch verschlechtert hat.

Will der Vermieter keinerlei Kosten für die Renovierung oder den Ausgleich selbiger aufwenden, sollte daher im Mietvertrag ent- halten sein, dass der Vermieter nicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. 

4. Quotenabgeltungsklauseln

Nach dem Urteil des BGH[5] sind Quotenabgeltungsklauseln, also der zeitanteilige Ersatz von bei Mietende nicht fälligen Schönheitsreparaturen, nunmehr insgesamt unwirksam.

Dadurch wird jedoch eine ansonsten wirksame Schön- heitsreparaturklausel nicht berührt, die Überwälzung der Schönheitsreparaturen im Übrigen bleibt daher wirksam.



[1] VIII ZR 185/14, VIII ZR 21/13, VIII ZR 242/13

[2] BGH, 23.06.2004,  VIII ZR 361/03

[3] BGH, 26.09.2007, VIII ZR 143/06

[4] VIII ZR 242/13, VIII ZR 185/13

[5] VIII ZR 242/13

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