BWE Berlin und Brandenburg (Bund der Wohnungs- und Grundeingentümer)

Einzelprobleme III

2. Kaltwasserkosten

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit kann den Vermieter verpflichten im zumutbaren Umfang Möglichkeiten zur Einsparung von Wasser zu ergreifen. Die sinnvollste Möglichkeit ist natürlich der Einbau von Wasseruhren, wobei die Rechtsprechung nicht so weit geht aufgrund des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Vermieter nachträglich zum Einbau von Wasseruhren zu zwingen.

Dennoch gibt es häufig Streit über die Höhe der Wasserkosten. Der Streit beginnt mit dem Umstand, dass der Mieter rügt, der m³-Wasserpreis sei erheblich geringer in der Rechnung der Wasserbetriebe, als derjenige, den der Vermieter angesetzt hat. Dies hat häufig die Ursache, dass der Vermieter weitere Kosten, die bei ihm angefallen sind in Rechnung stellen kann beispielsweise

  • die zu entrichtende Grundgebühr,
  • Kosten für Ablesung, Abrechnung, Eichung etc. und
  • weitere Kosten, wie z. B. die Kosten für die Verbesserung der Wasserqualität etc.

Eine weitere Differenz kann sich daraus ergeben, dass der Vermieter nach dem sogenannten Abflussprinzip die Kaltwasserkosten abrechnet, sodass also auch Kosten, die eine andere Abrechnungsperiode betreffen, jedoch in der hiesigen Abrechnungsperiode bezahlt werden, mit eingerechnet werden.

Daraus folgt, dass der vom Vermieter angesetzte Preis niemals mit dem m³-Preis der Wasserbetriebe übereinstimmt. Dies darf aber natürlich nicht dazu führen, dass diese Kostendifferenz auffällig hoch ist. Eine Überschreitung um mehr als 25 % bedarf zumindest der Erläuterung.

Aber auch wenn der Vermieter Wasseruhren eingebaut hat, muss er bzgl. der Folgekosten das Gebot der Wirtschaftlichkeit einhalten. Dies betrifft den Einbau der Uhren selbst (ob Kauf oder ob Miete), die Kosten für die Ablesung, Eichung usw.

3. Heiz- und Warmwasserkosten

Auch hier ist der Vermieter gehalten auf angemessene Preise zu achten. Dies betrifft alle Beheizungsarten.

Dabei muss er auch wirtschaftlich einkaufen und darf nicht nur geringe Mengen erwerben, wenn der Brennstoff dadurch unverhältnismäßig teuer wird. Gleichzeitig ist er verpflichtet beim Einkauf von Brennstoff auf möglichst preisgünstige Phasen zu achten. Allerdings ist ihm wiederum kein Vorwurf daraus zu machen, wenn er teure Phasen erwischt. Auch kann der Vermieter nur so viel Heizöl tanken, wie in den Tank passt und ist beispielsweise nicht verpflichtet bei einem vollen Tank und günstigen Preisen weitere Lagerung vorzunehmen.

Als Korrektiv ist im Übrigen auch darauf hinzuweisen, dass er nicht immer auf den preis-wertesten Lieferanten, sondern auch auf dessen Zuverlässigkeit achten darf.

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