BWE Berlin und Brandenburg (Bund der Wohnungs- und Grundeingentümer)

Einberufung

II. Einberufung (§ 24 Abs.1 - 4 WEG)

1. Wer beruft ein

Grundsätzlich beruft der Verwalter die Versammlung ein. Ist kein Verwalter vorhanden oder weigert er sich, kann der Ver- waltungsbeirat durch den Vorsitzenden oder durch seinen Vertreter eine Versammlung einberufen. Ein einzelner Woh- nungseigentümer kann dies nicht. Er müsste zunächst über das Gericht einen Verwalter bestellen lasse

2. Wie oft hat eine Eigentümerversammlung stattzufinden

Eine Eigentümerversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Natürlich besteht die Möglichkeit, dass Ver- sammlungen auch häufiger stattfinden, wenn besondere An- lässe bestehen.

Wenn mehr als ¼ aller Wohnungseigentümer unter Angaben von Gründen dies schriftlich verlangt, muss der Verwalter auch eine weitere Eigentümerversammlung einberufen.

3. Einberufung

Grundsätzlich muss die Einladung schriftlich erfolgen. Hier müssen Ort und Datum der Versammlung mitgeteilt werden. Ferner muss der Gegenstand der Versammlung mit der Einladung bezeichnet werden. Dies erfolgt häufig und sinnvollerweise durch die Mitführung einer Liste der Tagesordnungspunkte. Anhand dieser Tagesordnungspunkte muss jeder Wohnungseigentümer sich konkret auf die Versammlung vorbereiten können, damit er mitreden und mitentscheiden kann (durch Abgabe seiner Stimme). Fehlt eine konkrete Bezeichnung des Beschluss-gegenstandes bei der Einladung, so kann der Beschluss durch das Gericht für ungültig erklärt werden (§ 23 Abs. 2 WEG).

Wenn keine besondere Dringlichkeit vorliegt, sollte die Einladung zur Wohnungs-eigentümerversammlung mindestens 14 Tage vor der Versammlung selbst den Wohnungs- eigentümern zugehen. In der Gemeinschaftsordnung kann die Wohnungseigentümergemeinschaft aber auch andere Fristen regeln.

4. Empfänger der Einberufung

Empfänger der Einberufung ist natürlich jeder Wohnungs- eigentümer. Im Falle des Verkaufes einer Wohnung ist der Käufer aber erst Mitglied der Wohnungseigentümergemein- schaft, wenn er in Abt.I. des Grundbuches als Eigentümer eingetragen ist, sodass er erst dann eingeladen werden kann. Dies sollten Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag bedenken.

Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter sind Parteien kraft Amtes und demzufolge einzuladen.

hier weiter lesen >>>

« vorige Seite Seitenanfang nächste Seite »

AKTUELLE WOHNUNG & HAUS

Das aktuelle Magazin für den Wohnungs-, Haus- und Grundeigentümer in der Ausgabe 01/2024 ist erschienen.

mehr zum Inhalt »


BERLINER MIETSPIEGEL 2023

Der aktuelle Berliner Mietspiegel 2023 liegt vor.

mehr zum Inhalt »


PRESSEINFORMATION

Vom Bayer. Wohnungs- und Grundelgentümerverband e.V. zum Thema:

Eigenbedarfskündigung bei Zweitwohnung zulässig.

mehr zum Inhalt »

© 2016 Bund der Wohnungs- und Grundeigentümer (BWE) e.V. RA Matthias Hartwich| Powered by CMSimple| Template: ge-webdesign.de| Login