BWE Berlin und Brandenburg (Bund der Wohnungs- und Grundeingentümer) |
IV. Steuerliche Aspekte bei der Veräußerung einer Immobilie
Die Veräußerung der Immobilie kann die Grunderwerbssteuer auslösen. Insoweit gelten die Ausführungen unter II. Wegen der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9a UStG fällt auch bei der Ver- äußerung von Gebäuden und Grundstücken grundsätzlich keine Umsatzsteuer an.
Die private Grundstücksveräußerung kann unter bestimmten Voraussetzungen zu ertragssteuerpflichtigen Einkünften (Ein- kommenssteuer) führen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Veräußerungsfrist zwischen der Anschaffung und der Wiederveräußerung zehn Jahre nicht übersteigt. Maßgeblich für die Berechnung der Zehnjahresfrist ist der Anschaffungszeitpunkt, in der Regel also das Datum des notariellen Kaufvertrages.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Besteuerung. Eine der Ausnahmen gilt zum Beispiel für die Eigentumswohnung, die im Jahr der Wiederveräußerung und den beiden vorangegan- genen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Die Wiederveräußerung ist in diesem Fall also auch dann steuerbefreit, wenn zwischen der Anschaffung und der Wieder veräußerung weniger als zehn Jahre liegen.
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Eigenbedarfskündigung bei Zweitwohnung zulässig.