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Grundsätzlich steht nur demjenigen Mieter, der als solcher im Hauptmietvertrag aufgeführt ist, die Nutzung der gemieteten Wohnung zu. In erster Linie ist also lediglich die Nutzung der Wohnung durch den Mieter die vertragsgemäße Nutzung. Es hat sich aber oftmals herausgestellt, dass es für den Mieter ein Bedürfnis sein kann, den Gebrauch seiner Wohnung oder Teile davon einem Dritten zu überlassen. Hier kommen die §§ 540 und 553 BGB zur Anwendung.
§ 540 BGB stellt klar, dass es dem Mieter grundsätzlich verboten ist, den Gebrauch seiner Wohnung an einen Dritten zu überlassen, es sei denn, der Vermieter hat vorher hierfür seine Erlaubnis erteilt. Hier soll der Vermieter geschützt werden, der einen Anspruch darauf hat, dass nur diejenigen Personen die Wohnung nutzen, die als Mieter im Mietvertrag genannt sind.
§ 553 BGB gewährt jedoch dem Mieter einen Anspruch auf Erlaubniserteilung durch den Vermieter einen Teil der Wohnung an einen Dritten zu überlassen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
AKTUELLE WOHNUNG & HAUS
Das aktuelle Magazin für den Wohnungs-, Haus- und Grund-eigentümer in der Ausgabe 04/2020 ist erschienen.
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