BWE Berlin und Brandenburg (Bund der Wohnungs- und Grundeingentümer)

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III. Durchführung der Kappung

Die Durchführung der Kappung ist zunächst Sache des Vermieters. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Eine Mitteilung an den Mieter über die nunmehr geschuldete Zahlung ist sinnvoll und geboten.

Da § 5 Abs. 1 erst am 23. November 2020 in Kraft tritt, ist die Regelung erstmals auf die Miete Dezember 2020 anzuwenden.

Sollten Sie die Miete vom Konto des Mieters einziehen, sind Sie verpflichtet, den Einzugsbetrag selbständig zu reduzieren. Ein entsprechender Antrag des Mieters ist nicht erforderlich.

Der Vermieter sollte den Mieter im Verlaufe des Monats November von der Absenkung der Mietzahlung schriftlich unterrichten und ihn auffordern, nur noch den reduzierten Betrag zu entrichten. Hierbei ist es sinnvoll, den neuen Zahlbetrag nachvollziehbar zu berechnen. In jedem Fall muss das Schreiben die Hinweise enthalten, dass  

- nur der Zahlbetrag herabgesetzt wird,

- die Miete jedoch unverändert bleibt,

- der Differenzbetrag nachzuzahlen ist, wenn das Gesetz aufgehoben wird,

- nach Auslaufen des Gesetzes wieder die vereinbarte Miete zu entrichten ist.

Achtung: die Auskunft, die gemäß § 6 Abs. 4 gegenüber  dem Mieter bis zum 23. April 2020 erteilt werden sollte, hat keine Bindungswirkung.

Der Vermieter kann also bei der Berechnung der Kappungsgrenze von der erteilten Auskunft abweichen, wenn er die Verhältnisse nunmehr anders einschätzt oder sich diese geändert haben.

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