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Beim Bundesverfassungsgericht (Aktz. 2 BvF 1/20) ist eine Normenkontrollklage gegen das MietenWoG Bln anhängig, desgleichen mehrere Richtervorlagen nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz. Mit einer Entscheidung soll bereits im zweiten Quartal 2021 zur rechnen sein.
In der Fachwelt wird überwiegend davon ausgegangen, dass das Bundesverfassungsgericht das MietenWoG Bln für verfassungswidrig erklären wird.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das MietenWoG Bln mehrfach abgelehnt. Die entscheidende Frage, ob das Land Berlin die Kompetenz besaß, die Miethöhe durch ein Landesgesetz zu regeln, hat das Gericht hierbei ausdrücklich offengelassen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2020, Aktz. 1 BvQ 15/20, GE 2020, Seite 389 und 28. Oktober 2020, Aktz. 1 BvR 972/20).
AKTUELLER EXPERTENTIPP
WEG-Reform:
Besonderheiten des vermietenden Eigentümers - § 554 BGB
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UNTERVERMIETUNG UND ZWECKENTFREMDUNG
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