IV. Verfassungsrechtliche Bedenken

Von zahlreichen namhaften Juristen, aber auch seitens verschiedener Fraktionen des Bundestages und des Berliner Abgeordnetenhauses wird das MietenWoG für verfassungswidrig gehalten.

Bedenken bestehen bereits gegen die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin zur Regelung der Miethöhe, da dieser Bereich dem Bundesgesetzgeber vorbehalten ist (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG).

Weiterhin greift das Gesetz unverhältnismäßig in die Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG ein. Kritikpunkt ist hier, dass das Gesetz nicht an die ortsübliche Vergleichsmiete, sondern vielmehr an willkürlich festgesetzte Mietobergrenzen anknüpft.

Problematisch erscheinen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes schließlich die vorgesehene Rückwirkung der Regelungen auf den Stichtag 18. Juni 2019 sowie die angeordnete Herabsetzung rechtmäßig vereinbarter Mieten.

Die Feststellung, ob das MietenWoG verfassungswidrig ist, kann nur das Bundesverfassungsgericht treffen. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat bereits die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens angekündigt. Nach den bisherigen Erfahrungen muss allerdings mit einer Verfahrensdauer von zwei
bis drei Jahren gerechnet werden, so dass mit einer schnellen Klärung der Rechtslage voraussichtlich nicht gerechnet werden kann.