V. Handlungsmöglichkeiten

Eigentümer und ihre Verwalter sehen sich zukünftig zwei miteinander nicht vereinbaren gesetzlichen Regelungen (§§ 556 d bis 559 BGB einerseits und MietenWoG Berlin andererseits) gegenüber.

Wie mit diesem Dilemma umzugehen ist, ist bislang ungeklärt. Für Vermieter ist es außerordentlich gefährlich, das neue Gesetz einfach zu ignorieren, weil hohe Bußgelder drohen.

Teilweise wird empfohlen, eine Art Mittelweg zu gehen. So wird vorgeschlagen, dass der Vermieter bei Neuvermietungen sowie Mietabsenkungen den Mieter darauf hinweisen soll, dass nach
Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes bzw. dem planmäßig vorgesehenen Außerkrafttreten in fünf Jahren wieder die zulässige ortsübliche Miete verlangt wird.

Dies soll mit dem Hinweis verbunden werden, dass die auf dem MietenWoG beruhenden Mietzinsdifferenzen nachgefordert werden können. Ob dies rechtlich zulässig und  erfolgversprechend ist, muss abgewartet werden.

Bitte beachten Sie, dass der vorstehende Beitrag lediglich einen groben Überblick über die Materie nach dem Stand vom 3. März 2020 geben kann. Auf viele Einzelheiten konnte schon aus
Platzgründen nicht eingegangen werden. Gegebenenfalls sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.