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IV. Sanktionen nach dem Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)

Durch den neu eingeführten § 6 WiStG können künftig bauliche Veränderungen, welche der Vermieter in missbräuchlicher Weise durchführt, um den Mieter zur Beendigung des Mietverhältnisses zu veranlassen, mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 € geahndet werden.

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