BWE Berlin und Brandenburg (Bund der Wohnungs- und Grundeingentümer) |
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Landesregierungen können sich bis zum 31.12.2020 entscheiden, ob sie Verordnungen für Gemeinden erlassen, in denen eine Mietpreisbegrenzung gelten soll. Wenn eine solche Verordnung erlassen wird, wie z.B. in Berlin, dann muss eine solche Verordnung befristet sein. Ihre maximale Laufzeit beträgt 5 Jahre. Daraus folgt, dass spätestens am 31.12.2025 alle Mietpreisbegrenzungen enden, es sei denn der Gesetzgeber beschließt eine neue Mietpreisbremse.
Eines ist jedenfalls sicher: Der Gesetzgeber hat keine einfache Regelung geschaffen. Ob sie überhaupt das Ziel der Dämpfung des Mietanstiegs erreichen wird, wird die Zukunft zeigen.
AKTUELLER EXPERTENTIPP
WEG-Reform:
Besonderheiten des vermietenden Eigentümers - § 554 BGB
AKTUELLE WOHNUNG & HAUS
Das aktuelle Magazin für den Wohnungs-, Haus- und Grund-eigentümer in der Ausgabe 01/2021 ist erschienen.
NEUER VERANSTALTUNGSTERMIN
Thema: "Mehrgenerationenhaus und Seniorenresidenz"
EXPERTENTIPPS
Expertentipps zu aktuellen Themen.
PRESSEINFORMATION
Die „Mietpreisbremse"
ist letztlich eine
„Wohnraumbremse"
PRESSEINFORMATION
Vom Bayer. Wohnungs- und Grundelgentümerverband e.V. zum Thema:
Eigenbedarfskündigung bei Zweitwohnung zulässig.
UNTERVERMIETUNG UND ZWECKENTFREMDUNG
- der BWE-Regionalkreis Berlin und Brandenburg hatte zur Informations-
veranstaltung eingeladen.