BWE Berlin und Brandenburg (Bund der Wohnungs- und Grundeingentümer) |
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Es hat sich auf dem Wohnungsmarkt herumgesprochen, dass der Gesetzgeber eine Beschränkung der Miethöhe verankert hat, die in Ballungszentren mit knappem Wohnraum per Verordnung eingeführt werden kann. Berlin hat als eines der ersten Bundesländer eine entsprechende Verordnung erlassen und ganz Berlin einen „angespannten Wohnungsmarkt“ attestiert. Greift die „Mietpreisbremse“, dann darf bei Neubegründung eines Wohnungsmietverhältnisses die Miete grundsätzlich nicht höher als 10% über der sog. „ortsüblichen Vergleichsmiete“ liegen. Die „Mietpreisbremse“ entscheidet also darüber, ob die Miethöhe frei aushandelbar oder ob sie der Höhe nach gedeckelt ist. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist eine Dämpfung des Mietanstiegs. Das klingt alles sehr einfach und plausibel. Aber ist es das?
AKTUELLER EXPERTENTIPP
WEG-Reform:
Besonderheiten des vermietenden Eigentümers - § 554 BGB
AKTUELLE WOHNUNG & HAUS
Das aktuelle Magazin für den Wohnungs-, Haus- und Grund-eigentümer in der Ausgabe 01/2021 ist erschienen.
NEUER VERANSTALTUNGSTERMIN
Thema: "Mehrgenerationenhaus und Seniorenresidenz"
EXPERTENTIPPS
Expertentipps zu aktuellen Themen.
PRESSEINFORMATION
Die „Mietpreisbremse"
ist letztlich eine
„Wohnraumbremse"
PRESSEINFORMATION
Vom Bayer. Wohnungs- und Grundelgentümerverband e.V. zum Thema:
Eigenbedarfskündigung bei Zweitwohnung zulässig.
UNTERVERMIETUNG UND ZWECKENTFREMDUNG
- der BWE-Regionalkreis Berlin und Brandenburg hatte zur Informations-
veranstaltung eingeladen.