BWE Berlin und Brandenburg (Bund der Wohnungs- und Grundeingentümer)

I. Einleitung

Grundsätzlich steht nur demjenigen Mieter, der als solcher im Hauptmietvertrag aufgeführt ist, die Nutzung der gemieteten Wohnung zu. In erster Linie ist also lediglich die Nutzung der Wohnung durch den Mieter die vertragsgemäße Nutzung. Es hat sich aber oftmals herausgestellt, dass es für den Mieter ein Bedürfnis sein kann, den Gebrauch seiner Wohnung oder Teile davon einem Dritten zu überlassen. Hier kommen die §§ 540 und 553 BGB zur Anwendung.


§ 540 BGB stellt klar, dass es dem Mieter grundsätzlich verboten ist, den Gebrauch seiner Wohnung an einen Dritten zu überlassen, es sei denn, der Vermieter hat vorher hierfür seine Erlaubnis erteilt. Hier soll der Vermieter geschützt werden, der einen Anspruch darauf hat, dass nur diejenigen Personen die Wohnung nutzen, die als Mieter im Mietvertrag genannt sind.


§ 553 BGB gewährt jedoch dem Mieter einen Anspruch auf Erlaubniserteilung durch den Vermieter einen Teil der Wohnung an einen Dritten zu überlassen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. 

 

« vorige Seite Seitenanfang nächste Seite »

AKTUELLE WOHNUNG & HAUS

Das aktuelle Magazin für den Wohnungs-, Haus- und Grundeigentümer in der Ausgabe 02/2023 ist erschienen.

mehr zum Inhalt »


BERLINER MIETSPIEGEL 2023

Der aktuelle Berliner Mietspiegel 2023 liegt vor.

mehr zum Inhalt »


BERLINER MIETENDECKEL GE­SCHEI­TERT

Aktueller Artikel aus der Wohnung & Haus mit Rechtsanwalt Carsten Pagel.

mehr zum Inhalt »


BERLINER MIETENDECKEL

Pressemitteilung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Aktualisierte Fassung (Sonderbeilage Expertentipps 05-2021).

mehr zum Inhalt »


AKTUELLER EXPERTENTIPP

WEG-Reform 2020

mehr zum Inhalt »


PRESSEINFORMATION

Die „Mietpreisbremse"
ist letztlich eine
„Wohnraumbremse"

mehr zum Inhalt »


PRESSEINFORMATION

Vom Bayer. Wohnungs- und Grundelgentümerverband e.V. zum Thema:

Eigenbedarfskündigung bei Zweitwohnung zulässig.

mehr zum Inhalt »


UNTERVERMIETUNG UND ZWECK­ENTFREMDUNG

- der BWE-Regionalkreis Berlin und Brandenburg hatte zur Informations-
veranstaltung eingeladen.

mehr zum Inhalt >>>

© 2016 Bund der Wohnungs- und Grundeigentümer (BWE) e.V. RA Matthias Hartwich| Powered by CMSimple| Template: ge-webdesign.de| Login