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Rechtsanwalt Mario Lutze
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Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern sind beliebt. Viele Eigentümer von Hausgrundstücken haben sich bereits entschlossen, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Wohnhauses zu errichten oder eine bereits bestehende Photovoltaikanlage zu erweitern. Je nachdem welche Leistung die Photovoltaikanlage bereitstellen soll, ob der von ihr erzeugte Strom für den Eigenverbrauch gespeichert oder in das Netz eines Energieversorgers eingespeist werden soll, sind zum Teil erhebliche Investitionen mit der Anschaffung und der Installation einer Photovoltaikanlage verbunden.
Solche erheblichen Investitionen sollen sich langfristig rechnen. Die teuer angeschaffte Photovoltaikanlage soll möglichst fehlerfrei Strom aus Sonnenenergie gewinnen. Von Bedeutung ist dabei, wie lange der Zeitraum ist, in dem man von dem Anbieter der Photovoltaikanlage kostenfrei die Beseitigung von Mängeln der Anlage verlangen kann.
II. Dauer der GewährleistungsfristDie Dauer der Gewährleistungsfrist, in der der Käufer einer Photovoltaikanlage die Beseitigung von Mängeln beanspruchen kann, soll nach der Rechtsprechung der Obergerichte für jede Anlage gesondert zu ermitteln sein.
In den Fällen, in denen es sich bei der Photovoltaikanlage um ein Bauwerk handelt oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird, soll eine fünfjährige Verjährungsfrist gelten. Liegt der Anschaffung der Photovoltaikanlage ein Kaufvertrag zu Grunde, weil etwa der Wert der Komponenten der Anlage erheblich höher ist als der Wert der Montageleistung, beträgt die Gewährleistungsfrist lediglich zwei Jahre, wenn es sich bei der Anlage nicht um ein Bauwerk handelt und auch nicht um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk benutzt wird.
Für eine Photovoltaikanlage, die aus 335 Modulen bestand und mit erheblichem Aufwand auf dem Dach einer Tennishalle errichtet wurde, hat der der VII. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2016 entschieden, dass die Voraussetzungen eines Bauwerks vorlagen und somit eine fünfjährige Gewährleistungsfrist galt (vgl. BGH vom 02.06.2016, Az. VII ZR 348/13). Zuvor hatte der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs im Jahr 2013 entschieden, dass eine aus 414 Modulen bestehende Photovoltaikanlage, die ein Landwirt auf dem Dach einer Scheune errichtet hatte, die Bauwerkseigenschaft fehlte, sodass die Gewährleistungsfrist lediglich zwei Jahre betrug (vgl. BGH vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 318/12).
Für eine Bauwerkseigenschaft, die zur Geltung der fünfjährigen Gewährleistungsfrist führt, soll eine feste Verbindung der Anlage mit dem Gebäude erforderlich sein, sodass zu fragen ist, ob diese nur mit erheblichem Aufwand von dem Gebäude wieder getrennt werden kann. Weiterhin soll für die Errichtung der Photovoltaikanlage ein erheblicher Eingriff in das bestehende Bauwerk erforderlich sein, der typischerweise zu schwer erkennbaren Mängeln führt. Zudem wird gefordert, dass die Photovoltaikanlage für das Bauwerk eine Funktion erfüllt. In diesem Zusammenhang soll es genügen, dass das Gebäude durch die Errichtung der Photovoltaikanlage eine neue Funktion erlangt, nämlich als Trägerobjekt für die Anlage zu dienen.
Auch wenn jeder Einzelfall gesondert zu bewerten ist, kann man die Tendenz in der Rechtsprechung wie folgt zusammenfassen:
Je aufwendiger die Montage der Photovoltaikanlage auf dem Gebäude ist, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass von einer Bauwerkseigenschaft und somit der Geltung der fünfjährigen Gewährleistungsfrist auszugehen ist.
III. Kosten der MangelbeseitigungTritt ein Mangel der Photovoltaikanlage auf, der sich beispielsweise dadurch zeigen kann, dass die verbauten Photovoltaikmodule einen vorzeitigen, außergewöhnlich hohen Leistungsverlust aufweisen, kann Abhilfe oft nur durch einen aufwendigen Austausch gegen mangelfreie Komponenten geschaffen werden. Im Falle mangelhafter Photovoltaikmodule bedeutet dies, dass die Module vom Gebäudedach demontiert werden müssen. Sodann sind an deren Stelle mangelfreie Module zu installieren. Erfolgt der Austausch der mangelhaften Photovoltaikmodule im Rahmen der Gewährleistung, sind nach den gesetzlichen Regelungen vom Verkäufer bzw. Werkunternehmer nicht nur mangelfreie Module bereitzustellen, sondern auch die Aufwendungen der Demontage und Montage zu tragen. Tritt der Mangel zutage, nachdem die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist, ist der Verkäufer bzw. Werkunternehmer grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. Die Kosten der Beseitigung des Mangels einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Demontage und Montage der Komponenten, die erheblich sein können, muss dann der Käufer bzw. Auftraggeber tragen.
IV. PraxistippFür die Mehrzahl der Photovoltaikanlagen, die auf den Dächern von Einfamilienhäusern errichtet werden, ohne dass dabei erheblich in die Bausubstanz des Gebäudes eingegriffen wird, dürfte die zweijährige Verjährungsfrist gelten, wenn der Errichtung der Anlage - wie in den meisten Fällen - ein Kaufvertrag zugrunde liegt.
Die Gewährleistungsfrist ist somit oftmals nicht länger als beim Kauf eines Haushaltsgeräts. Um den Verkäufer einer Photovoltaikanlage bei auftretenden Mängeln länger in Anspruch nehmen zu können, sollte daher stets eine längere Gewährleistungsfrist als zwei Jahre mit diesem vereinbart werden.
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