BWE Berlin und Brandenburg (Bund der Wohnungs- und Grundeingentümer) |
Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters zu einer Auskunft über die für die Bemessung der Miete maßgeblichen Umstände verpflichtet. Dieser Auskunftsanspruch soll dem Mieter die erforderlichen Informationen für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Verfahrens gemäß § 556g Abs. 2 BGB verschaffen. Begrenzt ist dieser Auskunftsanspruch, wenn eine bestimmte Tatsache allgemein zugänglich ist, z.B. muss der Vermieter dem Mieter einen veröffentlichten Mietspiegel nicht zusenden. Der Auskunftsanspruch beschränkt sich also auf Umstände, die dem Mieter nicht gut zugänglich sind. Außerdem muss es sich um Tatsachen handelt, über die der Vermieter unschwer Auskunft geben kann. Ungeklärt ist, ob der Vermieter neben der Auskunft, auch eine Art Glaubhaftmachung oder Beweisführung schuldet. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich dies nicht. Um allerdings Rechtsstreite zu vermeiden, kann es durchaus sinnvoll sein, dass der Vermieter nicht nur Auskunft erteilt, sondern auch Belege in Form von Mietverträgen, Handwer- kerrechnungen usw. vorlegt.
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Das aktuelle Magazin für den Wohnungs-, Haus- und Grundeigentümer in der Ausgabe 02/2023 ist erschienen.
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Aktueller Artikel aus der Wohnung & Haus mit Rechtsanwalt Carsten Pagel.
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Pressemitteilung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Aktualisierte Fassung (Sonderbeilage Expertentipps 05-2021).
AKTUELLER EXPERTENTIPP
WEG-Reform 2020
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Die „Mietpreisbremse"
ist letztlich eine
„Wohnraumbremse"
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Vom Bayer. Wohnungs- und Grundelgentümerverband e.V. zum Thema:
Eigenbedarfskündigung bei Zweitwohnung zulässig.
UNTERVERMIETUNG UND ZWECKENTFREMDUNG
- der BWE-Regionalkreis Berlin und Brandenburg hatte zur Informations-
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