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Nach § 5 Abs. 1 2) ist eine "überhöhte Miete im Sinne des Gesetzes" verboten.
Miete im Sinne des MietenWoG Bln ist die Nettokaltmiete einschließlich aller Zuschläge (§ 3 Abs. 5).
Betriebskostenvorschüsse spielen also keine Rolle. Zuschläge für Mobiliar oder die teilgewerbliche Nutzung der Wohnung werden hingegen in die Miete mit einbezogen (AV Nr. 3.5 3) ).
Es bleibt aber möglich, durch gesonderten Vertrag dem Mieter zum Beispiel einen Parkplatz zu vermieten und hierfür ein Entgelt zu verlangen, das nicht unter das Mieten WoG Bln fällt (AV Nr. 3.5). Eine Miete gilt als überhöht, wenn sie
Es sind daher folgende Rechenschritte erforderlich:
1. Zunächst ist durch korrekte Einstufung der Wohnung die Tabellenmiete gemäß § 6 Abs. 1 festzustellen.
2. Dann sind etwaige Zuschläge nach den §§ 6 Abs. 2, 6 Abs. 3 und § 7 zu addieren.
3. Die so ermittelte Miethöhe ist mit Zu- bzw. Abschlägen entsprechend der Wohnlage zu korrigieren.
4. Schließlich sind zu dem gefundenen Wert 20% zu addieren.
Das Ergebnis wird als "Kappungsgrenze" bezeichnet. Dies bedeutet, dass die über den errechneten Betrag hinausgehende Miete "gekappt" wird. Die Erhebung des gekappten Betrages ist gemäß § 5 Abs. 1 verboten.
AKTUELLER EXPERTENTIPP
WEG-Reform:
Besonderheiten des vermietenden Eigentümers - § 554 BGB
AKTUELLE WOHNUNG & HAUS
Das aktuelle Magazin für den Wohnungs-, Haus- und Grund-eigentümer in der Ausgabe 01/2021 ist erschienen.
NEUER VERANSTALTUNGSTERMIN
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